Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer bei Parkgebühren: Worauf müssen Sie achten?

Vadim   Losch

Vadim Losch

Account manager

Aktualisiert am

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Verfügt Ihr Unternehmen über Firmenfahrzeuge? Nutzen Ihre Mitarbeiter während ihrer Dienstreise Parkplätze? Um auf einem kostenpflichtigen Parkplatz parken zu können, müssen sie Parkgebühren bezahlen. Am Ende des Jahres können sich Parkrechnungen schnell summieren und eine Menge Geld ausmachen. Daher stellt sich die Frage: Ist die Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Parkplätzen abzugsfähig? Und wie bekomme ich die Mehrwertsteuer zurück? Mooncard beantwortet alle Ihre Fragen zur Umsatzsteuer bei Parkgebühren.

Inhalt

Welche Umsatzsteuersätze gelten für Parkplätze?

 

 

Nicht alle Parkplatzgebühren unterliegen den gleichen Steuersätzen. Teilweise sind sie sogar steuerfrei. Wir wollen daher einmal schauen, wann welcher Steuersatz anzuwenden ist.

 

Grundsätzlich ist eine reine Parkplatzvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Anders sieht dies jedoch aus, wenn sie eine Nebenleistung darstellt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Parkplatz zu einer Wohnung gehört und beides zusammen vermietet wird.

 

Bei einer kostenlosen Nutzung eines zu einem Hotel gehörenden Parkplatzes galt dies zunächst als Nebenleistung zur Übernachtung, aber ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom März 2016 bestätigt, dass heute, entgegen früherer Auslegungen, nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, sondern der Regelsatz von 19 Prozent anzuwenden ist. Seitdem müssen Hoteliers auch bei kostenloser Parkplatzgewährung in der Rechnung einen Preis für das Parken festlegen und die entsprechende Umsatzsteuer ausweisen.

 

Hinweis: Der Regelsatz gilt übrigens auch für andere Leistungen im Hotel. So unterliegen zum Beispiel Frühstück, Saunabesuche und die Nutzung von Fitnessbereichen dem Regelsteuersatz, während andere direkt mit der Übernachtung verbundene Leistungen dem reduzierten Satz unterliegen. Darauf sollte man bei der Abrechnung von Hotelrechnungen stets achten und auf eine korrekte Ausweisung der Rechnung bestehen.

 

 

Kann die Mehrwertsteuer auf Parkplätzen zurückgefordert werden? 

 

 

Ob man Parkgebühren absetzen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist es wichtig nachzuweisen, ob man privat oder beruflich unterwegs ist. Parkgebühren, die durch private Fahrten entstanden sind, können auf der Steuererklärung nicht abgesetzt werden. Doch auch bei beruflichen Fahrten sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

 

 

Parkgebühren an der ersten Tätigkeitsstätte

 

 

Wer einen Parkplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes mietet, kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen. Solche Parkgebühren sind bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Stellt ein Arbeitgeber den Mitarbeitern kostenlose Parkplätze zur Verfügung, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil. Diese Leistung muss also nicht versteuert werden. Anders sieht dies allerdings aus, wenn der Arbeitgeber einen Parkplatz in der Nähe der Wohnung des Mitarbeiters bezahlt. Hier liegt ein steuerpflichtiger Vorteil vor, es sei denn, bei dem geparkten Auto handelt es sich um einen Firmenwagen.

 

 

Parkgebühren während Dienstreisen

 

 

Entstehen bei Dienstreisen Parkgebühren, können diese durch den Arbeitgeber erstattet werden. Er kann sie dann als Betriebskosten abrechnen. Übernimmt der Arbeitgeber die Parkkosten hingegen nicht, kann der Mitarbeiter die Gebühren als Reisekosten bei seiner Steuererklärung geltend machen.

 

 

Was sind die Verfahren zur Rückforderung der Parkgebühren? 

 

 

Dienstfahrten sollten stets mit dem Fahrtenbuch dokumentiert werden, um Ärger mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Sowohl Fahrtkosten wie auch Parkgebühren können so gut belegt und zurückgefordert werden.

 

Bei einer Prüfung achtet das Finanzamt auf die formelle und materielle Richtigkeit. Deshalb sollten Sie stets auf eine zeitnahe und fortlaufende Aufzeichnung achten. Folgende Angaben müssen dabei notiert werden:

 

  • Datum der Fahrt
  • Ziel und Zweck der Fahrt
  • Kilometerstand am Anfang und Ende der Fahrt

 

 

Wie lange sind Zahlungsbelege aufzubewahren? 

 

 

Um die Erstattung der Umsatzsteuer auf Ausgaben rechtfertigen zu können, müssen Parkscheine mindestens 10 Jahre vom Unternehmen aufbewahrt werden. Gleiches gilt für Belege zur Erstattung von Mahlzeiten, Transport- und Taxikosten, Treibstoff, Hotelübernachtungen oder Kundengeschenke. Bei einer Kontrolle durch das Finanzamt sind alle Belege mit Datum, Ort und Verwendungszweck vorzuweisen. Dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn die Belege entsprechend gespeichert und archiviert wurden. 

 

Tipp: Auch bei Dienstreisen im Ausland können Parkgebühren abgesetzt werden. Hier sind die Belege ebenfalls aufzubewahren und ggf. in Euro umzurechnen.

 

 

Umsatzsteuer bei gebührenpflichtiger Parkplatzüberlassung an Mitarbeiter

 

 

Nicht nur bei Geschäftsreisen können Parkplatzgebühren anfallen, sondern auch vor Ort im Unternehmen. Mietet ein Arbeitgeber Parkplätze in einem Parkhaus an und überlässt sie seinen Arbeitnehmern gegen eine Gebühr, muss er dafür die Umsatzsteuer bezahlen.

 

Dies bestätigte auch der BFH, nachdem ein Unternehmen gegen die vom Finanzamt geforderte Zahlung geklagt hatte. Obwohl das Unternehmen den Parkplatz verbilligt an die Angestellten überlassen hat, ergibt sich durch das Entgelt ein verbrauchsfähiger Vorteil und die Umsatzsteuer wird fällig. Bei einer kostenlosen Überlassung wäre dies hingegen nicht der Fall gewesen.

 

 

Sind Gebührenerstattungen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn? 

 

 

Laut einem Urteil des Finanzgerichtes Köln aus dem Jahr 2016 stellt die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung von Parkplätzen am Firmensitz oder an der ersten Tätigkeitsstätte keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Anders sieht dies jedoch aus, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Parkgebühren für öffentliche Parkplätze ersetzt. Dann liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

 

Erstattungen von Parkgebühren bei beruflichen Auswärtstätigkeiten sind nach § 3 Nr. 16 EstG wiederum steuerfrei. 

 

 

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Vadim   Losch

Vadim Losch

Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.