Mehrwertsteuer

Der Verspätungszuschlag bei der Umsatzsteuer: die Folgen der Fristversäumnis und ihre Vermeidung

Vadim   Losch

Vadim Losch

Account manager

Aktualisiert am

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Die Abrechnung der Umsatzsteuer ist nicht immer ganz einfach. Unzählige Vorschriften und Ausnahmeregelungen machen es schwer, den Überblick zu bewahren. Im beruflichen Alltagsstress kann es schnell passieren, dass man den Abgabetermin für die monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung verpasst. Doch bei Nichteinhaltung der Fristen können empfindliche Bußgelder drohen. Lesen Sie hier alles, was Sie über den Verspätungszuschlag bei der Umsatzsteuervoranmeldung wissen müssen.

Inhalt

Was ist der Verspätungszuschlag?

 

 

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen jeden Monat bzw. jedes Quartal ihre Umsatzsteuervoranmeldung einreichen und die Umsatzsteuerschuld begleichen. Am Ende des Jahres ist zudem eine zusammenfassende Umsatzsteuererklärung, bei der die Jahreszahllast berechnet wird, notwendig.

 

Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Zahlung der Umsatzsteuerzahllast (= eingenommene Umsatzsteuer – abzugsfähiger Vorsteuer) muss jeweils fristgerecht getätigt werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss in der Regel ein Verspätungszuschlag gezahlt werden.

 

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Gut zu wissen

Unternehmensneugründungen sind in den ersten zwei Jahren zu einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Wer danach nur eine Umsatzsteuerzahllast von 1.001 bis 7.500 Euro für das Vorjahr vorweist, kann ab dem dritten Jahr eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen. Wer im Vorjahr eine Umsatzsteuerzahllast von weniger als 1.000 Euro hatte, muss hingegen nur einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung abgeben.

Lesen Sie hier, welche Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können und damit keine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung abgeben müssen.

 

 

Welche Fristen gibt es bei der Umsatzsteuer?

 

 

Egal ob Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder quartalsweise einreichen müssen – Stichtag ist jeweils der 10. Tag im folgenden Monat. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag.

 

Die Abgabefrist für die Jahressteuererklärung endet gemäß § 149 Abs. 2 AO jeweils sieben Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, also immer am 31.7. des Folgejahres. Aufgrund der Coronapandemie gab es für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 eine Fristverlängerung bis zum 30. September.

 

Alle Steuererklärungen sind heute elektronisch zu übermitteln. Dazu stellt das Finanzministerium das sogenannte Elster-Portal mit den entsprechenden Formularen zur Verfügung. Um den amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermitteln zu können, ist allerdings eine vorherige Registrierung notwendig. Diese kann bis zu zwei Wochen auf sich warten lassen und sollte daher rechtzeitig beantragt werden.

 

Tipp: Wer Probleme hat, die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht einzureichen, kann eine Dauerfristverlängerung beantragen und damit die Abgabefrist um jeweils einen Monat verlängern.

 

 

Die Höhe des Verspätungszuschlages

 

 

Die Höhe des Verspätungszuschlages ist in der Abgabenordnung § 152 AO festgelegt. Viele Finanzbehörden erheben bereits nach dem ersten Tag der Verspätung einen Verspätungszuschlag.

 

Dieser beträgt nach § 152 Absatz 5 AO jeweils 0,25 Prozent der ermittelten Steuer für jeden angefangenen Monat. Die Mindesthöhe beläuft sich jedoch auf 10 Euro.

 

Bei einer verspäteten Jahreserklärung fallen ebenfalls 0,25 Prozent für jeden säumigen Monat an, „mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.“

 

Laut Gesetzgeber darf der Verspätungszuschlag maximal 25.000 Euro betragen.

 

 

Können Verspätungszuschläge steuerlich geltend gemacht werden?

 

 

Während bei Verspätungszuschlägen, die durch eine nicht fristgerechte Abgabe der Einkommenssteuererklärung entstehen, keine steuerliche Absetzbarkeit gegeben ist, können Verspätungszuschläge für zu spät eingereichte Umsatzsteuererklärungen steuerlich abgesetzt werden. Verspätungszuschläge gelten als Nebenleistungen und ihre Absetzbarkeit wird darüber definiert, ob die jeweilige Steuer, für die sie angefallen sind, als sogenannte Hauptleistung abzugsfähig ist. Die Umsatzsteuer ist eindeutig eine betriebliche Steuer und zählt somit zu den Betriebsausgaben, die steuerlich abzugsfähig sind.

 

 

Den Verspätungszuschlag der Umsatzsteuer richtig buchen

 

 

Wie alle steuerlichen Nebenleistungen, die das Finanzamt verlangen darf, werden Verspätungszuschläge der ihnen zugrunde liegenden Steuer zugeordnet. Da die Absetzbarkeit beim Verspätungszuschlag der Umsatzsteuer gegeben ist, wird er im Kontenrahmen SKR 03/04 SOLL mit der Nummer 4396/6436 „Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ gebucht. 

 

Verspätungszuschläge für die Einkommenssteuererklärung müssen hingegen auf das Konto 4397/6437 „Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ (SKR 03/04) gebucht werden.

 

 

Umsatzsteuervoranmeldung bei Selbstständigen und Vereinen

 

 

Sowohl Selbstständige wie auch Vereine können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn ihre Umsätze unter einem bestimmten Rahmen bleiben. Ob sich dies lohnt, hängt jedoch von der Höhe ihrer Betriebsausgaben ab. Schließlich können solche Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen. Fallen hohe Investitionen an, müssen sie komplett selbst getragen werden. Von Vorteil ist jedoch der Wegfall der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung.

 

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Gut zu wissen

Möchten Sie mehr über die Umsatzsteuervoranmeldung erfahren? Wir haben alles Wissenswerte in unseren Artikeln zusammengefasst. Lesen Sie hier :

wie Sie die Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren,

was Sie bei der Sonderprüfung beachten müssen,

was zu tun ist, wenn die Umsatzsteuer nicht ausweisbar ist.

 

Verspätungszuschläge vermeiden: die effizientere Buchhaltung mit Mooncard

 

 

Die Abrechnung von Betriebsausgaben ist komplex und erfordert viel Aufmerksamkeit. Einerseits dürfen keine Fehler gemacht werden, andererseits sollte man sich keine Erstattungsmöglichkeiten entgehen lassen. Aufgrund der zahlreichen Vorschriften zur Absetzbarkeit von Betriebsausgaben, der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze und der Archivierungsvorschriften ist es nicht leicht, alle Potenziale fristgerecht zu nutzen. 

 

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Vadim   Losch

Vadim Losch

Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.