Mehrwertsteuer

Vereine und die Umsatzsteuer: Wann besteht die Mehrwertsteuerpflicht ?

Vadim   Losch

Vadim Losch

Account manager

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Vereine, die Einnahmen erzielen, werden unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuer wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass sie ihre Rechnungen mit der Umsatzsteuer ausweisen und diese an den Staat abführen müssen. Gleichzeitig können sie die Vorsteuer von ihren Anschaffungen abrechnen. Für Vereine besteht aber auch die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung. Erfahren Sie auf Mooncard alle Details, die Sie als Schatzmeister im Verein wissen sollten.

Inhalt

Umsätze im Verein: Wann ist die Mehrwertsteuer fällig?

 

 

Ein gemeinnütziger Verein kann verschiedenen Einnahmen erzielen. Dabei sind nicht alle Leistungen umsatzsteuerbar, einige sind wie in „normalen“ Unternehmen jedoch umsatzsteuerpflichtig. Um einen besseren Überblick zu bekommen, sollte man die Umsätze zunächst in verschiedene Bereiche einteilen:

 

  • ideeller Bereich

Dieser Bereich dient unmittelbar den Satzungszwecken und ist niemals unternehmerisch. Hierzu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse, für die keine Umsatzsteuer anfällt.

 

  • Zweckbetrieb

In diesem Bereich wird der Verein wirtschaftlich tätig, aber die Aktivitäten dienen ausschließlich der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke. Hier greift der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Beispiele für solche Aktivitäten sind sportliche Veranstaltungen (bis 45.000 Euro), Konzerte, Museen, Theater und Lotterien für gemeinnützige Zwecke.

 

  • Vermögensverwaltung 

Bei der Vermögensverwaltung wie Bankgeschäfte, Vermietung und Verkauf von Werberechten fallen ggf. nur 7 Prozent Umsatzsteuer an. Einige Aktivitäten in diesem Bereich wie die Vermietung oder Verpachtung von Grundbesitz sind sogar umsatzsteuerfrei.

 

  • Wirtschaftlicher Bereich

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins werden entgeltliche Lieferungen oder Leistungen erzeugt und es sind die geltenden Steuersätze von 19 bzw. 7 Prozent anzuwenden. Der Verkauf von Kaffee und Kuchen, aber auch konkrete Dienstleistungen wie die Erteilung von Unterricht gegen spezielles Entgelt u. Ä. fallen in diesen Bereich, wenn sie nicht bereits dem Zweckbetrieb dienen.

 

Hinweis: Der wirtschaftliche Bereich in einem gemeinnützigen Verein wird wie bei einem Unternehmen behandelt. Allerdings besteht auch bei Vereinen die Möglichkeit, dass sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und damit von der Umsatzsteuer befreit sind.

 

 

Vereine und die Kleinunternehmerregelung

 

 

Unternehmen und Selbstständige, aber auch Vereine können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ihre Vorjahresumsätze müssen dabei im unternehmerischen Bereich unter 22.000 Euro liegen und der voraussichtliche Jahresumsatz darf im laufenden Jahr nicht über 50.000 Euro liegen. Die Bemessungsgrenze für Kleinunternehmer wurde im Jahr 2020 erhöht und betrug vorher nur 17.500 Euro. 

 

Als Kleinunternehmer muss der Verein keine Umsatzsteuer abführen und spart sich einigen bürokratischen Aufwand. Im Gegenzug bleibt dem Verein damit allerdings die Abzugsmöglichkeit der Vorsteuer verwehrt. Investitionen und Materialkosten können also nicht beim Finanzamt abgesetzt werden.

 

Gut zu wissen: Stehen größere Investitionen an, kann der Verein jederzeit in die Regelbesteuerung wechseln und so von den Abzugsmöglichkeiten der Vorsteuer profitieren. Der Verein bleibt in diesem Fall jedoch für fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden, bevor er wieder in die Kleinunternehmerregelung übertreten darf, wenn er das wünscht.

 

Vereine und die Vorsteuer

 

 

Wählt der Verein die Regelbesteuerung, kann er die in seinen Käufen enthaltene Vorsteuer, also die abzugsfähige Umsatzsteuer von Waren oder Dienstleistungen, in seiner Umsatzsteuervoranmeldung absetzen. Für Vereine gibt es hier jedoch besondere Vorschriften und Pauschalisierungsmöglichkeiten zu beachten.

 

Abzugsfähig sind für Vereine nur solche Umsatzsteuern, die Eingangsrechnungen von umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen betreffen. So kann beispielsweise der Getränkeeinkauf für die Vereinskneipe abgerechnet werden, die Vorsteuer aus dem Kauf von Sportgeräten für kostenlosen Sportunterricht für alle Mitglieder sind dagegen nicht absetzbar.

 

Vereine können jedoch aus Vereinfachungsgründen beantragen, dass sie die Vorsteuer im Verhältnis ihrer Umsätze abziehen dürfen. Für kleinere Vereine besteht zudem die Möglichkeit, die Vorsteuer mit einer Pauschale von 7 Prozent abzurechnen. In diesem Fall darf der Verein nicht buchführungspflichtig sein und der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr muss unter 35.000 Euro liegen. Wählt der Verein diese Option, bleibt er für fünf Jahre an diese Pauschalierung gebunden.

 

 

Vereine und die Umsatzsteuervoranmeldung

 

 

Steuerpflichtige Vereine müssen wie Unternehmen eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Je nach Höhe der Umsätze müssen sie zusätzlich eine monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Gleichzeitig muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen werden, denn sonst drohen Verspätungszuschläge.

 

Lesen Sie in unseren speziellen Artikeln, was Sie beachten müssen, wenn:

 

 

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Vadim   Losch

Vadim Losch

Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.