Buchhaltung

Die Gewinnverwendung: So setzen Sie Ihr Geld richtig ein

Vadim   Losch

Vadim Losch

Account manager

Aktualisiert am

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Wenn ein Unternehmen gut arbeitet, kann es sich am Ende des Geschäftsjahres über einen ordentlichen Jahresüberschuss freuen. Je nach Art des Unternehmens können diese Gewinne unterschiedlich eingesetzt bzw. aufgeteilt werden. Neben Investitionen, Gewinnausschüttungen an Aktionäre, Bonuszahlungen für Mitarbeiter usw. sollten Sie nicht vergessen, Rücklagen als Polster für schlechtere Jahre anzulegen. Auf Mooncard erfahren Sie, worauf Sie bei der Gewinnverwendung achten sollten und welche Vorgaben einzuhalten sind.

Inhalt

Die Gewinnverwendung bei positiver Bilanz

 

 

Am Ende jedes Geschäftsjahres muss ein Unternehmen eine Bilanz erstellen. Hier zeigt sich, ob das Unternehmen am Ende Verluste oder Gewinne einfahren konnte. Konnte ein Jahresüberschuss erwirtschaftet werden, muss die Geschäftsleitung entscheiden, was mit dem Geld passiert. Diese Möglichkeiten stehen dabei zur Verfügung:

 

  • Gewinnthesaurierung zur Selbstfinanzierung von Projekten
  • Aktiengesellschaften können Gewinne in Form von Dividenden an die Aktionäre ausschütten
  • Bildung von Rücklagen für schlechte Jahre

 

Gut zu wissen: Damit Unternehmen in Jahren, in denen sie wenig Einnahmen erzielen, möglichst geringe oder keine Verluste erzielen, sollten Sie Rücklagen bilden und nicht die gesamten Gewinne ausgeben. Dieser „Notgroschen“ hilft über schlechte Zeiten hinweg.

 

Für Kapitalgesellschaften ist durch das Aktiengesetz sogar festgelegt, wie hoch diese Rücklagen sein müssen.

 

 

Regelungen für Gewinnrücklagen

 

 

Bei einer Aktiengesellschaft legen normalerweise der Vorstand und der Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest. Die gesetzlichen Regelungen geben ihnen dabei die Möglichkeit, einen Teil des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Der Betrag darf die Hälfte aber nicht überschreiten, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat wurden durch eine Satzungsbestimmung dazu ermächtigt, einen größeren Teil des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Für eine solche Ermächtigung muss der Umfang der Dotierung, die von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, in der Satzung eindeutig geregelt sein. 

 

Die Satzung kann allerdings keine Verpflichtung zu einer Rücklagendotierung durch den Vorstand festlegen.

 

 

Was ist eine Gewinnverwendungsrechnung?

 

 

Die Basis für die Gewinnverwendungsrechnung stellt der Jahresüberschuss dar. Dieser wird bei der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt und ergibt sich vereinfacht aus folgender Formel:

 

Jahresüberschuss = Einnahmen – Ausgaben

 

 

Aktiengesellschaften dürfen diesen Jahresüberschuss nach § 158 Abs. 1 AktG nicht einfach ausschütten, sondern müssen bei der Gewinnverwendungsrechnung die Posten Gewinn- bzw. Verlustvortrag sowie Einstellungen in bzw. Entnahmen aus Gewinnrücklagen einbeziehen. Erst so entsteht der sogenannte Bilanzgewinn, der sich folgendermaßen berechnet:

 

Bilanzgewinn = Jahresüberschuss +/- Gewinn-/Verlustvortrag +/- Entnahmen/Einstellungen Gewinnrücklage

 

 

Nur dieser Bilanzgewinn, der aus der Gewinnverwendungsrechnung entsteht, steht bei der Hauptversammlung den Entscheidungen der Gesellschafter zur Verfügung.

 

 

Der Gewinnverwendungsbeschluss durch die Hauptversammlung

 

 

Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet bei einer Kapitalgesellschaft die Hauptversammlung. Sie kann:

 

  • weitere Gewinnrücklagen beschließen,
  • einen Gewinn vortragen,
  • eine Dividende ausschütten.

 

 

Rücklagen aus dem Jahresüberschuss

 

 

Um zu verstehen, wie man eine Rücklagendotierung vornehmen kann, muss man wissen, wie das Eigenkapital aufgebaut ist.

 

Der Aufbau des Eigenkapitals ist in § 266 HGB geregelt und sieht folgendermaßen aus:

 

A Eigenkapital

  1. Gezeichnetes Kapital
  2. Kapitalrücklage
  3. Gewinnrücklagen
    1. Gesetzliche Rücklagen
    2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    3. Satzungsmäßige Rücklagen
    4. Andere Gewinnrücklagen
  4. Gewinn-/Verlustvortrag
  5. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Bei den zum Eigenkapital gehörenden Rücklagen gibt es noch einige weitere Unterscheidungen, aber in diesem Artikel schauen wir vor allem auf die Gewinnrücklagen.

 

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Gut zu wissen

 Die Bilanz besteht aus verschiedenen Posten, die den Aktiva und den Passiva zugeordnet werden. Wenn Sie wissen möchten, wie diese aufgebaut sind, lesen Sie gerne unseren Beitrag dazu.

 

Vorgaben zur Rücklagendotierung

 

 

Das Aktiengesetz gibt vor, dass Aktiengesellschaften 5 Prozent ihres um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen müssen. Allerdings nur so lange, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit den Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB 10 Prozent des Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann jedoch einen höheren Teil bestimmen. Ist dieser Mindestbetrag erlangt, besteht für die Zuführung in die gesetzliche Rücklage keine Pflicht mehr. 

 

Der durch die oben genannte Einlage entstandene Restbetrag des Jahresüberschusses (korrigierter Jahresüberschuss) dient als Bemessungsgrundlage. Jetzt können Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden, ob sie Gewinne in andere Rücklagen einstellen möchte. Hierbei dürfen laut § 58 Abs. 2 AktG maximal 50 Prozent des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. 

 

Diejenigen Rücklagen, die entsprechend den Statuten der Gesellschaft gebildet werden müssen, nennt man satzungsmäßige Rücklagen. Sie gehören nicht zu den gesetzlichen Rücklagen und müssen erst nach deren Berechnung ermittelt werden.

 

 

Gewinn- und Verlustvortrag

 

 

Ein Teil des Jahresüberschusses kann als Gewinnvortrag ausgewiesen werden. Dieser kann dann im Folgejahr zum ganzen oder teilweisen Ausgleich eines möglicherweise auftretenden Jahresfehlbetrags verwendet werden. In § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG ist das Recht der Hauptversammlung, einen Bilanzgewinn als Gewinn vorzutragen, geregelt.

 

In einem Geschäftsjahr entstandene Verluste werden normalerweise im Jahr der Entstehung durch das vorhandene Eigenkapital, eine Kapitalerhöhung oder einen Verlustausgleich durch die Gesellschafter getragen. Es ist aber auch möglich, Verluste auf das kommende Geschäftsjahr zu übertragen. Das Handels- und Steuerrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Verlustvortrag geschehen kann.

 

 

Der Jahresabschluss vor und nach der Gewinnverwendung

 

 

Bei der Betrachtung der Bilanz vor und nach Gewinnverwendung ist eigentlich nur die Passivseite wichtig. Während die Bilanzsumme gleich bleibt, steht in der Bilanz vor der Gewinnverwendung der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Nach der Gewinnverwendung wird dieser teilweise auf die Rücklagen und andere Posten aufgeteilt und übrig bleibt der Bilanzgewinn.

 

Hier jeweils ein Beispiel für die Passivseite der Bilanz: 

 

 

Bilanz vor Gewinnverwendung

 

 

A Eigenkapital

  1. Gezeichnetes Kapital
  2. Kapitalrücklage
  3. Gewinnrücklagen
    1. Gesetzliche Rücklagen
    2. Satzungsmäßige Rücklagen
    3. Andere Gewinnrücklagen
  4. Gewinn-/Verlustvortrag
  5. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

 

 

Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung

 

 

A Eigenkapital

  1. Gezeichnetes Kapital
  2. Kapitalrücklage
  3. Gewinnrücklagen
    1. Gesetzliche Rücklagen
    2. Satzungsmäßige Rücklagen
    3. Andere Gewinnrücklagen
  4. Bilanzgewinn

 

 

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Vadim   Losch

Vadim Losch

Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.