Betriebsausgaben

Die Erstausbildung: Werbungskosten können Sie abrechnen

Vadim   Losch

Vadim Losch

Account manager

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Ein Studium oder eine andere Form der Erstausbildung kann mit hohen Kosten verbunden sein. Daher stellt sich vielen die Frage, ob die Kosten dafür steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dies hat der Gesetzgeber wiederholt verneint, aber bestimmte Kosten können dennoch als Sonderausgaben abgerechnet werden. Erfahren Sie auf Mooncard, welche dies sind und welche Regeln es für eine beruflich bedingte Zweitausbildung gibt.

Inhalt

Warum gibt es keine Werbungskosten für die Erstausbildung?

 

 

Gemäß § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für das Erststudium bzw. die erstmalige Berufsausbildung generell von der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ausgenommen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil als verfassungsgemäß bestätigt. Laut Bundesverfassungsgericht liegt hierbei kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, weil die Erstausbildung u. a. nicht beruflich veranlasst sei, sondern als Grundvoraussetzung für die Lebensführung gilt.

 

Damit lassen sich die Aufwendungen für die Erstausbildung auch nicht als negative Einkünfte in spätere oder frühere Veranlagungszeiträume verlegen. Allerdings können bestimmte Beträge als Sonderausgaben das aktuell zu versteuernde Einkommen senken. Während dies bis 2011 nur 4.000 Euro waren, kann man seit 2012 bis zu 6.000 Euro pro Jahr abrechnen.

 

 

Erstausausbildung als Grundvoraussetzung für die Lebensführung – die Begründung

 

 

Als Begründung für die Einschätzung der Erstausbildung als Grundvoraussetzung für die Lebensführung gab der Gesetzgeber an, dass sie eine Vorsorge für die persönliche Existenz bedeute. Daher seien die Aufwendungen schwerpunktmäßig den Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Dies beanstandete der Bundesverfassungsgerichts nicht und bekräftigte, dass eine Erstausbildung nicht nur Berufswissen vermittelt, sondern die Person im umfassenden Sinne prägt.

 

 

Ausnahme: Erstausbildung bei bestehendem Dienstverhältnis

 

 

Von den oben genannten Vorschriften gibt es eine Ausnahme, wenn der Auszubildende bereits in einem Dienstverhältnis steht. In diesem Fall können die Ausbildungskosten als Werbungskosten abgerechnet werden, da sie zur Sicherung von Einnahmen im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses beitragen. Voraussetzung ist dabei, dass der Auszubildende zur Teilnahme an einer schulischen oder universitären sowie einer betrieblichen Ausbildung verpflichtet ist und er dafür eine Vergütung erhält. 

 

Die aktuellen Einnahmen stehen hier also in einem direkten Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Erstausbildung, sodass auch das Bundesverfassungsgericht die Unterscheidung zwischen einer Erstausbildung innerhalb und außerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses bestätigt hat.

 

 

Sind Kosten für die Zweitausbildung absetzbar?

 

 

Bei einer Zweitausbildung sieht die rechtliche Lage für Steuerpflichtige dagegen anders aus. Hat ein Arbeitnehmer bereits eine Erstausbildung abgeschlossen und beginnt nun aus beruflichen Gründen eine weitere Ausbildung, können Kosten abgesetzt werden. Hierbei spielt der Begriff „beruflich veranlasst“ eine wichtige Rolle. Schauen wir daher zunächst einmal auf dessen Definition.

 

 

Was bedeutet „beruflich veranlasst“?

 

 

Folgt man der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, liegt eine berufliche Veranlassung dann vor, wenn ein „objektiver Zusammenhang mit dem Beruf“ vorhanden ist und die „Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs“ erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige bereits Einnahmen erzielt. Allerdings müssen die Aufwendungen in einem objektiv feststellbaren und ausreichend konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

 

 

Abzugsfähige Kosten für eine Ausbildung

 

 

Folgende Kosten für eine Ausbildung können steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings sind sie bei der Erstausbildung nur als Sonderausgaben mit einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr abzugsfähig. Bei einer Zweitausbildung und bestehenden Dienstverhältnissen sind dagegen keine Grenzen für die Werbungskosten vorgesehen.

 

Für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, sind entsprechende Belege zu sammeln und bei der Steuererklärung vorzulegen. Folgende Kosten können dabei geltend gemacht werden:

 

  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen, z. B. BAföG,
  • Studien-, Semester-, Prüfungs-, Lehrgangsgebühren etc.,
  • Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Computer, Büromaterial und Schreibtisch) und ein eigenes Arbeitszimmer,
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte sowie zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften,
  • Unterbringungskosten am auswärtigen Ausbildungsort (Miete, Nebenkosten, Mehraufwand für Verpflegung etc.),
  • Reisekosten für vorgeschriebene Studienreisen, Exkursionen, Auslandsemester oder Praktika,
  • selbst bezahlte Versicherungsbeiträge.

 

 

Erfolglose Klagen von Betroffenen

 

 

Beim Bundesfinanzhof gingen immer wieder Klagen dagegen ein, dass Aufwendungen für die Erstausbildung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. So klagte eine Studentin, die in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, in der Hoffnung, dass sie ihre Verluste mit künftigen Einkünften verrechnen konnte. 

 

Dem wollte der BFH stattgeben, sah sich allerdings durch den ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das Einkommenssteuergesetz aufgenommenen § 9 Abs. 6 EStG daran gehindert. Da der BFH den Paragrafen für verfassungswidrig hielt, bat er im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollverfahrens um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses stellte mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22-27/14) allerdings fest, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Daraufhin wurde die Klage der Studentin abgewiesen und andere Revisionen zur selben Rechtsfrage eingestellt.

 

 

Mooncard informiert: Welche Werbungskosten sind abzugsfähig?

 

 

Während bei der Erstausbildung keine Werbungskosten geltend gemacht werden können, sieht dies bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis anders aus. Hier können eine Vielzahl von Aufwendungen bei der Steuererklärung zur Senkung des Steueraufkommens beitragen. Mooncard hat deshalb zahlreiche Artikel zusammengestellt, die über alle Details informieren. Erfahren Sie hier zum Beispiel:

 

 

Weiterbildung für Ihre Mitarbeiter: Reisekosten mit Mooncard abrechnen

 

 

Unternehmen, die Ihre Mitarbeiter zu Weiterbildungen und Seminaren schicken, können die dabei entstehenden Aufwendungen als Reisekosten abrechnen. Ähnlich wie bei einer Geschäftsreise können dabei sowohl Fahrtkosten wie auch Kosten für Übernachtungen und Verpflegung als Betriebsausgaben gebucht werden. Mitarbeiter können die Kosten dabei vorschießen und anschließend über die Lohnabrechnung erstattet bekommen. Der einfachere Weg für das Unternehmen und für die Mitarbeiter ist jedoch eine direkte Bezahlung der Aufwendungen durch die Firma. Mit einer firmeneigenen Zahlkarte ist dies auch unterwegs problemlos möglich.

 

Erleichtern auch Sie Ihre Reisekostenabrechnung und nutzen Sie die zahlreichen Vorteile von Mooncard: Automatische Buchung von Kosten, digitale Archivierung von Belegen und bargeldlose Bezahlung weltweit sind nur einige davon.

 

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Vadim   Losch

Vadim Losch

Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.