Mehrwertsteuer

7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer: Der Mehrwertsteuersatz in Deutschland

Vadim   Losch

Vadim Losch

Account manager

Aktualisiert am

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Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer, umgangssprachlich meist Mehrwertsteuer genannt, liegt in Deutschland bei 19 Prozent. Doch dieser gilt nicht für alle Waren und Dienstleistungen. Für einige Leistung ist der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent fällig. Lesen Sie hier, warum es unterschiedliche Sätze gibt und wann Sie sie richtig anwenden. Auf Mooncard erfahren Sie zudem alles zur richtigen Abrechnung der Vorsteuer.

Inhalt

Wozu dient die Umsatzsteuer?

 

 

Wie in der gesamten europäischen Union wird auch in Deutschland die Mehrwertsteuer für nahezu alle Waren und Leistungen erhoben und ist eine der Haupteinnahmequellen des Staates. Die Verbrauchssteuer mindert den Ertrag im Unternehmen nicht, sondern wird auf den Verkaufspreis aufgeschlagen und vom Endkunden bezahlt. Da das Unternehmen die Umsatzsteuer zunächst einnimmt und dann an den Staat abführt, ist sie eine indirekte Steuer. Damit sie die Unternehmen nicht doppelt belastet, kann die auf Betriebskosten anfallende Vorsteuer wiederum von der Steuerlast abgesetzt werden.

 

 

Wie hoch sind die Mehrwertsteuersätze in Deutschland? 

 

 

Seit der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1968 gibt es zwei Steuersätze. Während es damals 10 und 5 Prozent waren, stieg der Steuersatz in den Jahren kontinuierlich an und der Regelsatz liegt seit dem 1. Januar 2007 bei 19 Prozent. Der ermäßigte Satz von 7 Prozent hat sich dagegen seit dem 1. Juli 1983 – abgesehen von befristeten Ausnahmen – nicht mehr verändert. Darüber hinaus sind einige Produkte sowie Dienstleistungen ganz von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall kann man auch vom Nullsatz sprechen. Alle Details dazu stehen in § 4 Umsatzsteuergesetz.

 

 

Warum gibt es verschiedene Steuersätze?

 

 

Der Standard-Mehrwertsteuersatz muss in der Europäischen Union über 15 Prozent liegen und beträgt in Deutschland 19 Prozent. Dieser Regelsatz gilt für den Großteil der Waren und Dienstleistungen, es gibt aber auch einige Ausnahmen. So gilt für bestimmte Produkte ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent und einige Produkte sowie Dienstleistungen sind ganz von der Umsatzsteuer befreit. 

 

 

Doch warum gibt es überhaupt verschiedene Mehrwertsteuersätze?

 

 

Das Prinzip ist einfach: Vor allem sollte der Grundbedarf erschwinglich bleiben und vor allem Lebensmittel nicht zu stark besteuert werden. Dabei stellt sich jedoch die Frage, was überhaupt zum Grundbedarf gehört. Und genau hier scheiden sich die Geister, weshalb man gar nicht so einfach sagen kann, was dem reduzierten und was dem regulären Satz unterliegt.

Wir können Ihnen daher nur eine Übersicht geben und müssen Ihnen raten, sich stets über die aktuellen Vorgaben zu informieren.

 

 

Wann gilt der reduzierter Mehrwertsteuersatz?

 

 

Die EU erlaubt ihren Mitgliedstaaten, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anzuwenden. Die dafür zulässigen Waren und Dienstleistungen sind am 28. November 2006 in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union festgelegt worden. 

 

In Deutschland unterliegen neben vielen Grundnahrungsmitteln unter anderem Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Eintrittskarten für Kino, Theater und Sportveranstaltungen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz. Auch beim öffentlichen Nahverkehr sind Reduzierungen vorgesehen – allerdings nur in einem 50-Kilometer-Radius. So muss man für kurze Taxifahrten nur 7 Prozent Mehrwertsteuer zahlen, für Fahrten von über 50 Kilometer fallen dagegen 19 Prozent an. 

Und genau hier beginnt die große Zahl an Ausnahmen, die den Durchblick hinsichtlich des richtigen Mehrwertsteuersatzes erschwert.

 

Selbst bei den Nahrungsmitteln erscheint nicht immer ganz klar, warum ein bestimmter Steuersatz angewendet wird. So sind Äpfel mit 7 Prozent, Apfelsaft hingegen mit 19 Prozent besteuert, Kartoffeln mit 7 Prozent, Süßkartoffeln mit 19 Prozent und so weiter. Erstaunlich sind dabei aber auch einige Artikel, die gar nicht nach Grundbedarf klingen, wie Froschschenkel, Wachteleier und frische Trüffel, für die nur 7 Prozent fällig werden.

 

Ähnlich kompliziert sieht es in der Gastronomie aus. Hier profitieren nicht alle von dem ermäßigten Steuersatz für Lebensmittel, da die Bedienung sowie das Anbieten von Tischen und Stühlen Leistungen darstellen, die mit 19 Prozent besteuert werden. Bei der Besteuerung kommt es deshalb auf die Form des Gastronomiebetriebes an. So sind im Restaurant, im Café, in der Bar oder auch in der Kantine 19 Prozent Umsatzsteuer für Speisen fällig, während es im Imbiss nur 7 Prozent sind – aber auch hier nur, wenn keine Sitzgelegenheiten angeboten werden! Cateringdienste und Take-away-Angebote können ihre Speisen in der Regel ebenfalls mit 7 Prozent besteuern.

 

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, sollten zudem beachten, dass auch im Hotelgewerbe unterschiedliche Steuersätze gelten. So sind für reine Übernachtungen nur 7 Prozent Mehrwertsteuer zu zahlen, während das Frühstück mit 19 Prozent besteuert werden muss. Achten Sie daher auf eine korrekte Ausweisung in der Rechnung, um keine Fehler bei der Abrechnung der Umsatzsteuer zu machen.

 

 

Ermäßigte Steuersätze während der Corona-Krise

 

 

Um die Gastronomie, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen war, zu unterstützen, wurden mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ermäßigte Steuersätze eingeführt. Im Frühjahr 2020 führte die deutsche Bundesregierung eine zeitlich befristete Ermäßigung der Mehrwertsteuer für Speisen ein. Damit wurde zunächst vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent für alle Speisen in der Gastronomie eingeführt und diese Maßnahme schließlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Ermäßigung galt/gilt jedoch nur für Mahlzeiten, während Getränke weiterhin mit 19 Prozent besteuert werden.

 

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde zudem der Mehrwertsteuersatz vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt.

 

 

Null-Mehrwertsteuersatz 

 

 

Bestimmte Waren und Dienstleistungen werden nicht mit der Umsatzsteuer belastet. Dies betrifft zum Beispiel bestimmte Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, aber auch Dienstleistungen, die anderweitig besteuert werden. Damit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Dies betrifft zum Beispiel Finanz- und Versicherungsleistungen, Verkauf, Vermietung sowie Verpachtung von Grundstücken und Glücksspielgewinne. 

 

Steuerbefreiungen gibt es zudem für künstlerische oder kulturelle Darbietungen in Museen und Theatern, bestimmte Bildungsleistungen sowie medizinische oder gesundheitliche Leistungen vom Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten, Pflegedienst und Heilpraktiker sowie während Krankenhausaufenthalten.

 

Alle Steuerbefreiungen sind in den zurzeit 28 Absätzen des § 4 UStG geregelt.

 

 

Die Umsatzsteuersätze im Ausland

 

 

Wer Waren im europäischen Ausland einkauft, kann diese unter Umständen in Deutschland abrechnen. Dazu benötigt man eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und kann so innergemeinschaftliche Geschäfte betreiben. So können für Lieferungen von Unternehmen aus anderen EU-Ländern Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Das Unternehmen, das die Waren bekommt, muss dann die Umsatzsteuer abführen, kann sie aber wiederum als Vorsteuer geltend machen. 

 

Die bei Geschäftsreisen im Ausland entstehenden Betriebsausgaben enthalten ebenfalls Mehrwertsteuer, die Sie sich ggf. zurückholen können. Wie das geht, erfahren Sie in unserem entsprechenden Artikel. 

 

Zudem finden Sie auf Mooncard viele weitere Tipps rund um die Mehrwertsteuer und deren korrekte Abrechnung.

 

 

Die Abrechnung der Mehrwertsteuer optimieren

 

 

Sowohl bei der Vorsteuer wie auch beim Verkauf der eigenen Produkte ist auf die Berechnung mit dem richtigen Umsatzsteuersatz zu achten. Bei der Abrechnung von Reisekosten und anderen Betriebsausgaben kann es hier schnell zu Fehlern kommen, da zum Beispiel bei einer Hotelrechnung verschiedene Steuersätze zum Einsatz kommen können. 

 

Mit der Corporate card von Mooncard bezahlen Sie nicht nur Ihre Betriebsausgaben bargeldlos, sondern können diese sofort korrekt abrechnen. Die Algorithmen ermitteln den richtigen Steuersatz und weisen die verschiedenen Betriebsausgaben der passenden Kategorie in Ihrer Buchhaltung zu. Gleichzeitig werden Sie per SMS aufgefordert, Fotos von den Belegen zu machen, was eine digitale Archivierung Ihrer Betriebskostenabrechnung ermöglicht.

 

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Vadim   Losch

Vadim Losch

Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.